16/09/2026
Eine bemerkenswerte Entscheidung zum Umgang mit Mobbingbeschwerden im Betrieb.
➡️ Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 9.12.2025 – 4 TaBV 14/25 – die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde einer Arbeitnehmerin über Mobbing und belastendes Führungsverhalten bestätigt.
✅ Was mir an der Entscheidung gefällt:
Der Betriebsrat muss nicht erst beweisen können, dass tatsächlich „Mobbing“ vorliegt.
Gerade dafür gibt es das Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG: Vorwürfe müssen ernst genommen, aufgearbeitet und – soweit sie berechtigt sind – abgestellt werden.
Mobbing und psychische Belastungen sind nicht einfach nur ein persönlicher Konflikt zwischen zwei Menschen.
Sie können eine arbeitsschutzrechtliche Dimension haben.
Dann geht es plötzlich auch um Arbeitsorganisation, Überlastung, Personalausstattung, Kommunikation und Führungsverhalten.
👉🏼 Und genau deshalb halte ich die Entscheidung für richtig.
Ein Betriebsrat ist bei solchen Beschwerden nicht nur Briefkasten.
Er darf hinschauen. Er darf nachfragen und wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Lösung finden, kann auch die Einigungsstelle der Ort sein, an dem der Sachverhalt wirklich aufgearbeitet wird.
Konflikte verschwinden nicht dadurch, dass man sie zur Privatsache erklärt. Man muss sie bearbeiten.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25