18/08/2026
Der DEUVET Bundesverband Oldtimer- e.V. kommentiert die verabschiedete Fassung der Neuen Europäischen Altautodirektive
Nach der Verabschiedung der Neuen Europäischen Altautodirektive Ende Juni 2026 wird diese Vorschrift jetzt in nationales Recht überführt und schrittweise ab dem 01.09.2028 auch in
Deutschland gültig sein: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601738
Viele der in den ursprünglichen Entwürfen enthaltenen Vorgaben hätten zu erheblichen Einschränkungen für die historische Mobilität geführt. Hier haben in den vergangenen zwei Jahren sowohl der wie auch andere Verbände mehrfach für speziellen Bedürfnisse klassischer Fahrzeuge sensibilisiert.
Die im verabschiedeten Stand definierten Ausnahmeregelungen garantieren jetzt weitgehenden Schutz für historische Fahrzeuge, deren Bauteile sowie viele Aspekte des Handels.
Für Youngtimer sowie im Umgang mit Ersatzteilen, und der sollten jedoch noch einige Punkte angepasst bzw. präzisiert werden, ohne die Kernziele der neuen Altautodirektive zu verwässern.
Hier die aus DEUVET-Sicht offenen Punkte:
Der wird sich – wie schon in der Vergangenheit – zum weiteren Vorgehen mit weiteren Interessenvertretern des Automobilen Kulturguts partnerschaftlich abstimmen.
Selbstverständlich wird der DEUVET die Presse, seine Mitglieder und Förderer zu den Fortschritten auf dem Laufenden halten.
Der DEUVET Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V. unterstützt ausdrücklich die Ziele der Neuen Europäischen Altautodirektive hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Altautos und des Vorrangs der Weiterverwendung intakter oder reparierbarer Ersatzteile vor Verschrottung.
Ebenso begrüßt der DEUVET die Fortschritte im verabschiedeten Stand hinsichtlich des Umgangs mit klassischen Fahrzeugen sowie deren Ersatzteilen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601738
Aus Sicht des DEUVET sollten jedoch bei der Übertragung der verabschiedeten Europäischen Direktive in nationales Recht einige Punkte zur Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der historischen Mobilität angepasst bzw. präzisiert werden, ohne die Kernziele der neuen Altautodirektive zu verwässern.
Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge (Absatz 14, 18, Artikel 2 (2)e+f, Anhang II (1)):
Bei Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge ist die Einstufung als „of special cultural interest“ mit Verweis auf z.B. Sammlungs- oder nicht ausdrücklich an ein Mindestalter gebunden.
Die Möglichkeit, auch mit festzulegenden Kriterien in die Ausnahmeregelung aufzunehmen, sollten verbindlich festgeschrieben werden.
Die Ausnahmeregelungen sollten auch für Oldtimer ohne H-Kennzeichen gelten (z.B. Pkw mit kleinem Hubraum, mit DIN-Kennzeichen, Zweiräder), sofern die Kriterien für das Automobile Kulturgut erfüllt werden.
Bereitstellung von Informationen zu Ausbau, Prüfung und Reparatur von Ersatzteilen, Durchführung der Prüfungen und Entscheidung über Weiterverwendung / Reparatur / Verschrottung, insbesondere bei elektronischen Bauteilen (Absatz 73, 76, 78, 79, Artikel 11.1, Artikel 31, Anhang VIII D1b):
Zu präzisieren ist:
- Welche Prüfungen sind bauteilespezifisch zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit bzw. Reparierbarkeit erforderlich?
- Wer soll diese Prüfungen durchführen?
- Wie wird die Qualifizierung der Prüfenden zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Prüfung sichergestellt?
- Welcher bauteilespezifische Umfang an Informationen ist herstellerseitig bereitzustellen (für bereits gebaute Fahrzeuge), insbesondere für elektronische Bauteile (z.B. Steuergeräte)?
-Muss nach i.O.-Prüfung bei Ausbau erneut vor Verkauf / Neuverbau getestet werden (Vermeidung Lagerschäden)?
- Kann die Mindestgewährleistung von 1 Jahr mit schriftlichem Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer weiter verkürzt werden?
- Auf Basis welcher Kriterien soll die Entscheidung zu Weiterverwendung bzw. Reparatur getroffen werden? - Wer trifft die Entscheidungen, wer stellt die Kriterien bereit?
- Wer beurteilt die technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der Wiederverwendung lt. Angaben Zerlegebetrieb? - - - Seltene Fahrzeuge sind nach Auslaufen der OEM-Ersatzteilbevorratung auf Gebrauchtteile angewiesen. Wie soll die Versorgung solcher Fahrzeuge sichergestellt werden, die eine geringe absolute Nachfrage haben?
- Welche Prüfumfänge sollen für neue Typzulassungen ab Inkrafttreten der Direktive gelten, was bereits für Bestandsfahrzeuge?
- Wie ist zu verfahren, wenn der Hersteller die Informationen nicht bereitstellen kann (z.B. weil nicht mehr vorhanden oder die Marke untergegangen ist)?
- Umgang mit aufgegebenen klassischen Fahrzeugen (z.B. Scheunen-, Waldfunde), (Absatz 67, Artikel 34 (1) Abs. 2, Anhang I B a+c):
- Die Bergung und der Wiederaufbau von Fahrzeugen, welche die Kriterien für eine Einstufung als Abfall erfüllen, sollten erlaubt bleiben, wenn das Fahrzeug beim Wiederaufbau grundsätzlich die Einstufung als Automobiles Kulturgut bzw. als Sammlerfahrzeug erreichen kann.
Entscheidungskaskade zur Einstufung als End-of-Life Vehicle, Freizügigkeit im Besitzwechsel von Schlacht- und Projektfahrzeugen (Absatz 87, 88, 89, Artikel 36 (2)a, Artikel 37 (2), Artikel 39 (3) c, Anhang I A + B):
Sachverständige und Versicherungen urteilen über die Rettungsmöglichkeit nur auf Basis wirtschaftlicher Kriterien.
Will der Halter eines klassischen Fahrzeugs dieses auch bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden aus emotionalen Gründen erhalten, sollten geeignete Möglichkeiten geschaffen werden (Anhang I A g + I B c).
Die Reparaturfrist von 5 Jahren (Absatz 87, Anhang I Einleitung) ist im Einzelfall zu knapp bemessen und sollte auf Antrag verlängert werden können.
Die Wiederbeschaffungszeit für seltene Ersatzteile kann die gesetzte Frist deutlich überschreiten.
Die Veräußerung eines Projekt- oder Schlachtfahrzeugs sollte weiterhin innerhalb der EU möglich sein, ebenso die Weitergabe und Vererbung.
Für klassische Fahrzeuge, die sich technisch und wirtschaftlich von jüngeren Gebrauchtwagen unterscheiden, sind die Kriterien für Totalschäden Anhang I A b+c nicht 100% zutreffend. (Praxisbeispiel: Wiederaufbau von Fahrzeugen nach der Ahrflut im Sommer 2021)
Stand: August 2026
#